Seitenbereiche
Gemeinsam mehr erreichen

Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen und Getränken

/news_gastronomie/

Lieferung oder sonstige Leistung?

Ist der Verkauf von zum sofortigen Verzehr zubereiteter Speisen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung? Diese Frage, wonach sich der anwendbare Umsatzsteuersatz bestimmt, entwickelte sich in letzter Zeit zum Dauerbrenner in der Gastronomiewirtschaft. Der Europäische Gerichtshof hat nun in mehreren Urteilen festgelegt, dass bei der Prüfung, ob der Speisenverkauf eine Lieferung oder eine Dienstleistung darstellt, sämtliche Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen der Speisenverkauf abgewickelt wird. Im Einzelnen sind jeweils die dominierenden Bestandteile zu bestimmen.

Speisenverkauf als Lieferung:

Als Lieferung und damit mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind der Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbissständen (Urt. v. 10.3.2011 C 497/09, C 501/09) und in Kinos zum Verzehr im Kinofoyer oder -saal (Urt. v. 10.3.2011 C 499/09). Diesen Speisen sei eine „einfache, standardisierte Zubereitung wesenseigen“.

Speisenverkauf als sonstige Leistung:

Als sonstige Leistung und damit mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern ist hingegen die Leistung eines Partyservices (Urt. v. 10.3.2011 C. 502/09). Hier seien die Speisen nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung. Die Speisenzubereitung eines Partyservices weist vielmehr einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil auf, „da sie mehr Arbeit und Sachverstand, wie etwa hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform der Gerichte, erfordern,“ so der EuGH.

Stand: 12. August 2011

Bild: Christian Stoll – Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns

Wir zählen zu den führenden Steuerberatungskanzleien im Raum Villingen-Schwenningen. Unsere Mandanten vertrauen seit mehr als 30 Jahren unserem Know-How Sachen Steuerberatung und Unternehmensberatung. An den Standorten in Villingen-Schwenningen, Nagold und Zimmern ob Rottweil sind wir gerne für Sie da. Lernen Sie uns kennen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Böhnke, Gruber Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.