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Urlaubsplattformen müssen Umsatzsteuer einkassieren

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EU-Kommission

Geht es nach den Plänen der EU-Kommission, sollen Onlinevermietungsportale wie Airbnb, Booking, Fewo-Direkt sowie weitere Betreiber künftig als Inkassostelle für steuerpflichtige Umsätze im Rahmen von kurzfristigen Vermietungen verpflichtet werden. Nach Schätzungen der EU-Kommission entgehen den EU-Staaten durch nicht abgeführte Umsatzsteuern jährlich mehr als € 90 Mrd.

Umsetzung

Die Steuern sollen durch die Vermietungsportale direkt von den Mietern der vermittelten Wohnung eingefordert werden. Dadurch sollen die Steuerausfälle um jährlich € 18 Mrd. verringert werden. Die Internetplattformen weigern sich allerdings, die Umsatzsteuer für ihre Kunden einzuziehen. Das Hauptargument der Portalbetreiber ist, dass diese keine Beherbergungsbetriebe seien. Tatsächlich zahlen die Vermietungsportale Mehrwertsteuer auf die vereinnahmten Servicegebühren. 

Kleinunternehmerregelung

Auf Widerstand stoßen die Pläne der EU-Kommission auch deshalb, weil diese die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz) nicht berücksichtigen. So sind viele Vermieter in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie mit der Vermietung von Ferienwohnungen Jahresumsätze von nicht mehr als € 22.000,00 im Jahr erzielen.

Stand: 29. März 2023

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Böhnke, Gruber Steuerberatungsgesellschaft mbH
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