Seitenbereiche
Gemeinsam mehr erreichen

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

/news_mandanten/
Illustration

Schwerpunkte

Zur weiteren Stützung der Wirtschaft wurde das sogenannte „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ am 29.6. 2020 verabschiedet und im BGBl veröffentlicht (BGBl I S. 1512). Schwerpunkte des zweiten Steuerhilfegesetzes bilden u. a. die befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes  (siehe nebenstehende Spalte) sowie die befristete Einführung der degressiven Abschreibung. Darüber hinaus sieht das Gesetz folgende Neuerungen vor:

Förderung der Elektromobilität

Für die private Nutzung eines rein elektrisch betriebenen Dienstwagens, welcher nach dem 31.12.2018 angeschafft wurde und der Bruttolistenpreis nicht mehr als € 40.000,00 betragen hat, muss nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (des Bruttolistenpreises) versteuert werden. Der Höchstbetrag für den Bruttolistenpreis wurde auf € 60.000,00 erhöht. Die höhere Betragsgrenze gilt für Elektrofahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 angeschafft worden sind.

Verlängerte Reinvestitionszeiträume

Die für Reinvestitionen nach der Bildung von Rücklagen nach § 6b und § 7g Einkommensteuergesetz/EStG geltenden Fristen wurden um ein Jahr verlängert. Unternehmer müssen gebildete Rücklagen, für die die Fristen in 2020 ablaufen, nicht auflösen, wenn die Reinvestition bis 31.12.2021 nachgeholt wird.

Verlustrücktrag

Die Obergrenzen für einen Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG wurden von bisher € 1,0 Mio. auf € 5,0 Mio. bei Einzelveranlagung bzw. € 10,0 Mio. bei Zusammenveranlagung erhöht (§ 10d Einkommensteuergesetz/EStG).

Vorauszahlungen für 2019

§ 110 Einkommensteuergesetz/EStG sieht eine pauschale Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 vor. Hierzu kann auf Antrag eine Kürzung des für die Vorauszahlungen 2019 maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte um pauschal 30 % vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null festgesetzt worden sind. Die für Verlustrückträge geltenden (neuen) Betragsgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Stand: 06. August 2020

Bild: Bacho Foto - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns

Wir zählen zu den führenden Steuerberatungskanzleien im Raum Villingen-Schwenningen. Unsere Mandanten vertrauen seit mehr als 30 Jahren unserem Know-How Sachen Steuerberatung und Unternehmensberatung. An den Standorten in Villingen-Schwenningen, Nagold und Zimmern ob Rottweil sind wir gerne für Sie da. Lernen Sie uns kennen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Böhnke, Gruber Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.