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Grundsteuerreform 2019

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Ausgangslage

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10.4.2018 (1 BvR 2119/17) die Wertermittlung für die Grundsteuer als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Die Einheitswerte für die Berechnung der Grundsteuer, welche aus dem Jahr 1964 (alte Bundesländer) bzw. aus dem Jahr 1935 (neue Bundesländer) stammen, würden nicht die tatsächlichen Wertentwicklungen in ausreichendem Maße widerspiegeln. Der Gesetzgeber muss bis spätestens 31.12.2019 neue Besteuerungsgrundlagen entwickeln, die eine realitätsgerechte Besteuerung gewährleisten. Die neuen Regelungen müssen bis 31.12.2024 umgesetzt werden.

Erster Bewertungsansatz

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich zwei unterschiedliche Bewertungsansätze vorgestellt. Der erste Bewertungsansatz knüpft an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Gebäudefläche soll dabei in einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden. Dieses soll sich z. B. an den Geschossflächen orientieren. Auf die so ermittelten Flächen sollen besondere Faktoren angewendet werden, die die Art der Gebäudenutzung berücksichtigen. Damit soll die Grundsteuer für Wohngebäude niedriger ausfallen als für Betriebsgebäude. Kritik: Die tatsächlichen Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben unberücksichtigt. Damit wird bei gleichen Flächen für das Einfamilienhaus am Rande der Großstadt dieselbe Grundsteuer fällig wie für die Villa in 1A-Lage.

Zweiter Bewertungsansatz

Das zweite Modell knüpft an die tatsächlichen Werte der Grundstücke an. Der Wert für unbebaute Grundstücke wird durch Multiplikation der Fläche mit dem aktuellen Bodenrichtwert ermittelt. Für bebaute Grundstücke soll das Ertragswertverfahren zur Anwendung kommen. Der Ertragswert soll dabei auf Grundlage tatsächlich vereinbarter Nettokaltmieten ermittelt werden, unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebäudes und des abgezinsten Bodenwertes. Bei eigengenutzten Wohngebäuden ist eine fiktive Miete anzusetzen. Für Geschäftsgrundstücke sollen die Herstellungskosten des Gebäudes als Ausgangsbasis dienen, unter Berücksichtigung des Grundstückswertes. Welches Modell sich durchsetzen wird, wird sich im Lauf des Jahres 2019 zeigen.

Stand: 29. Januar 2019

Bild: Eigens - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Böhnke, Gruber Steuerberatungsgesellschaft mbH
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