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Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei Abgabe von Speisen und Getränken

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Finanzverwaltung zieht Konsequenzen aus diversen EuGH- und BFH-Urteilen

Rechtsprechung

Der Europäische Gerichtshof hatte in vier im März 2011 entschiedenen Streitfällen Umsätze aus dem Verkauf von Speisen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % untergeordnet. Den Entscheidungen lag dabei u. a. der Verkauf von Speisen aus einem Imbisswagen, im Kinofoyer als auch die Lieferung von Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen durch einen Partyservice zugrunde (Urteile Rs C 497/09, C 499/09, C 501/09, C 502/09). Der Bundesfinanzhof sah hingegen die Leistungen eines Partyservices als sonstige Leistung an und unterwarf sie dem Regelsteuersatz, sofern nicht die bloße Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist (BFH v. 23.11.2011 XI R 6/08).

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Aus diesen und weiteren Urteilen zog die Finanzverwaltung jetzt entsprechende Konsequenzen und überarbeitete die Umsatzsteuer-Richtlinien entsprechend neu (vgl. BMF v. 20.3.2013 IV D 2 - 7100/07/10050-06). Die Finanzverwaltung stellt dabei auf diverse Dienstleistungselemente ab, welche - sofern sie nur zur Vermarktung verzehrfertiger Speisen dienen - unschädlich sind. Dienstleistungselemente, die mit der Vermarktung nicht notwendig verbunden sind, führen hingegen zur Anwendung des Regelsteuersatzes.

Speisenabgabe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz

Als solche „nur“ mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbundene Dienstleistungselemente zählen u. a. die Zubereitung und der Transport zum Ort des Verzehrs, das Verpacken, und selbst das Beigeben von Einmalgeschirr und Besteck führt nicht zur Anwendung des Regelsteuersatzes. Ebenso wenig steuerschädlich sind Ablagebretter an Kiosken oder Würstchenbuden.

Speisenabgabe zum Regelsteuersatz

Zur Berechnung des Regelsteuersatzes führt die „Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur“ (neue Definition in Abschnitt 3.6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Unter eine solche Infrastruktur fällt alles, was der Gastwirt für gewöhnlich vorhält, also Räumlichkeiten, Tische, Stühle, Bänke oder auch Bierzeltgarnituren.

Stand: 18. September 2013

Bild: michilist - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Böhnke, Gruber Steuerberatungsgesellschaft mbH
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