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Bewirtungsaufwendungen eines Gastronomen

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Bewirtungsaufwendungen

Bewirtungsaufwendungen können nach dem Gesetz nur bis zu 70 Prozent als Betriebsausgabe angesetzt werden. Dies gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn der Gastronom selbst bewirtet (BFH Urt. v. 7.9.2011 I R 12/11). In dem Fall hatte ein Hotel- und Restaurantbesitzer anlässlich des zehnjährigen Bestehens seines Hotelbetriebs zu einem Galaempfang eingeladen und dabei die vollen Kosten als Betriebsausgaben abgesetzt. Das Finanzamt kürzte gemäß der im Streitjahr geltenden Regelung um 20 %.

BFH-Entscheidung

Der BFH teilte die Auffassung der Finanzverwaltung. Begründung: Bei einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass kommt es nicht darauf an, dass bzw. ob die Beköstigung der bewirteten Personen auch bzw. in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient. In der Jubiläumsveranstaltung bzw. dem Galaempfang läge auch kein Kundschaftstrinken oder eine „Werbebewirtung“ vor. Eine solche wäre vielmehr gegeben, wenn Hersteller und Vertreiber von Speisen und Getränken für eigene Produkte werben, die auch Gegenstand der Bewirtung sind.

Fazit

Die vielfach übliche alleinige Argumentation von Gastronomen, die Bewirtung mit selbst zubereiteten Speisen würde der ausschließlichen Werbung für die eigene gute Küche dienen, macht aus der Veranstaltung kein sogenanntes „Kundschaftstrinken“ oder eine „Produkt- oder Warenverköstigung“. In beiden Fällen könnten die gesamten Kosten steuerlich geltend gemacht werden (die Beschränkung auf 70 % der Aufwendungen gilt hier nicht). Um aus einer Bewirtung eine Warenverköstigung werden zu lassen, müsste der Gastwirt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den im Rahmen der Bewirtung konkret dargereichten Speisen/Getränke und dem Verkauf genau dieser Produkte herstellen können.

Stand: 12. März 2012

Bild: Sven Weber - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Böhnke, Gruber Steuerberatungsgesellschaft mbH
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