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Aktuelle Rechtsprechung zu umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen

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Umsatzsteuerfrei: Zellen-Implantation und Hygieneleistungen

Knorpelzellen-Implantation:

Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation sind als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin steuerfrei. Dies gilt auch, wenn Leistungsempfänger Ärzte oder Kliniken aus anderen EU-Mitgliedstaaten sind.

Geklagt hat ein Biotechnologie-Unternehmen. Die Finanzverwaltung behandelte die Umsätze aus der Zellkultivierung als umsatzsteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen vertrat die Auffassung, dass Laborleistungen dieser Art zu einer Steuerbefreiung führen, wenn sie von Ärzten oder im Rahmen der Ausübung eines arztähnlichen Berufes erbracht worden sind (Urt. v. 29.6.2011 XI R 52/07 DStRE 2011, 1335).

Hygienische Leistungen für Ärzte:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat außerdem die Umsatzsteuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte für Ärzte bestätigt (Urteil vom 18. August 2011 V R 27/10). Geklagt hat ein Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemie. Er führte in Kooperation mit einer Laborpraxis u.a. krankenhaus- und praxishygienische Betreuungen, Beratungen, Bewertungen und Fortbildungen durch. Die einzelnen Leistungen stellte er in Rechnung - ohne Umsatzsteuer. Das Finanzamt beurteilte alle Leistungen als steuerpflichtig. Der BFH vertrat die Auffassung, dass diese klagegegenständlichen Leistungen als Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.

Fazit:

In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof die Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Leistungen erweitert. Das letztgenannte Urteil V R 27/10 zeigt, dass die Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen nicht ausschließlich für die direkte und unmittelbare, sondern auch für die mittelbare Leistungserbringung an den Patienten gilt, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

Stand: 12. November 2011

Bild: do-stockfoto - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Böhnke, Gruber Steuerberatungsgesellschaft mbH
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