Seitenbereiche
Gemeinsam mehr erreichen

Altenheim: Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

/news_aerzte/
Illustration

Außergewöhnliche Belastung

Steuerzahler können Aufwendungen und Ausgaben, die ihnen zwangsläufig entstanden sind und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht belastet ist, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sind.

Unterbringungskosten

Ein Steuerpflichtiger machte die Heimunterbringungskosten seiner Mutter als solche außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Aufwendungen seien zwangsläufig entstanden, da der Steuerpflichtige von der Stadt in Anspruch genommen wurde. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen dennoch nicht an.

Urteil FG Köln

Das Finanzgericht (FG) Köln ließ hingegen den Steuerabzug in Höhe des die Einkünfte der unterstützten Person übersteigenden Teils der Gesamtaufwendungen zu (Urteil vom 26.1.2017, 14 K 2643/16). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist keine Aufteilung der Aufwendungen in Unterhaltskosten und Krankheitskosten vorzunehmen. Denn die für ein Altenheim erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung liegen in der Regel erheblich höher als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt, so das Gericht.

Haushaltsersparnis

Das Gericht widersprach auch der Auffassung der Finanzverwaltung, bei den Kosten wäre eine Haushaltsersparnis in Höhe von € 8.004,00 von den Kosten abzuziehen, die der Steuerpflichtige für seine Mutter getragen hat. Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt keine Revision eingelegt.

Stand: 30. August 2017

Bild: highwaystarz - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns

Wir zählen zu den führenden Steuerberatungskanzleien im Raum Villingen-Schwenningen. Unsere Mandanten vertrauen seit mehr als 30 Jahren unserem Know-How Sachen Steuerberatung und Unternehmensberatung. An den Standorten in Villingen-Schwenningen, Nagold und Zimmern ob Rottweil sind wir gerne für Sie da. Lernen Sie uns kennen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Böhnke, Gruber Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.