Seitenbereiche
Gemeinsam mehr erreichen

IHK-Beiträge der Krankenhäuser

/news_aerzte/
Illustration

Gewerbesteuer

Ein Klinikbetreiber wendete sich gegen den jüngsten Beitragsbescheid von der Industrie- und Handelskammer (IHK). Der Betreiber erwiderte, er würde für den überwiegenden Teil seines Geschäftsbetriebs nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Lediglich die Nebenbetriebe wie Cafeteria, Vermietungsleistungen und Leistungen des ambulanten Pflegedienstes würden der Gewerbesteuer unterliegen. Bei der Beitragsberechnung sei daher nur derjenige Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen, der nicht von der Gewerbesteuer befreit ist. Die betreffende IHK folgte dem nicht und berechnete den Kammerbeitrag aus den Kennzahlen für den gesamten Klinikbetrieb.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Auffassung der IHK bekräftigt. Die Behörde darf der Berechnung ihrer Beiträge einer kammerzugehörigen Klinik die Kennzahlen des gesamten Unternehmens zugrunde legen. Unerheblich ist, ob die Klinik für den Krankenhausbetrieb von der Gewerbesteuer befreit ist (Urteil vom 7.12.2016, 10 C 11.15).

Stand: 27. Februar 2017

Bild: Andrei Tsalko - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns

Wir zählen zu den führenden Steuerberatungskanzleien im Raum Villingen-Schwenningen. Unsere Mandanten vertrauen seit mehr als 30 Jahren unserem Know-How Sachen Steuerberatung und Unternehmensberatung. An den Standorten in Villingen-Schwenningen, Nagold und Zimmern ob Rottweil sind wir gerne für Sie da. Lernen Sie uns kennen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Böhnke, Gruber Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.